Revision: Zurückverweisung zur Prüfung deliktischer Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem von der Beklagten gelieferten Dieselfahrzeug. Land- und Oberlandesgericht wiesen ab; die Revision hatte Erfolg insoweit, als die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV nicht geprüft wurde. Der BGH erkennt diese Vorschriften als Schutzgesetze an, bestätigt die Möglichkeit eines Differenzschadens und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, damit der Kläger den Differenzschaden darlegen und das Berufungsgericht Feststellungen zur Verwendung und Verantwortung für die Abschalteinrichtung treffen kann.
Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsentscheidung insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über deliktische Haftung und Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der EG‑Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG‑FGV) sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und können deliktliche Ansprüche des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller begründen.
Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den genannten EG‑FGV‑Bestimmungen kann auf Ersatz eines Differenzschadens nach der Differenzhypothese gerichtet sein, auch wenn ein Anspruch auf sog. ‚großen Schadensersatz‘ ausgeschlossen sein kann.
Lehnt ein Berufungsgericht eine deliktliche Haftung aus Rechtsgründen ab, ohne dem Kläger die Möglichkeit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben oder Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu treffen, ist Zurückverweisung geboten.
Bei der Prüfung deliktischer Haftung sind Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zur mindestens fahrlässigen Verantwortlichkeit des Herstellers erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 18. Oktober 2021, Az: 23 U 990/21
vorgehend LG Stuttgart, 13. November 2020, Az: 12 O 266/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 95.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 5. November 2014 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Neuwagen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nebst Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB stehe dem Kläger nicht zu, weil ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen sei. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der genannten Normen.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang in Gestalt eines Thermofensters lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
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