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BGH·VIa ZR 509/22·16.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein mit der Rüge, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV sei zu bejahen. Das BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan wurden. Weitere Ausführungen wurden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind.

3

Ein Hersteller eines Fahrzeugteils (z. B. Motorhersteller) wird nicht ohne konkrete, substantiiert dargelegte Umstände der Teilnahme an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften für diesen Verstoß verantwortlich gemacht.

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Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 2. März 2022, Az: 8 U 229/21

vorgehend LG Bamberg, 18. Oktober 2021, Az: 43 O 259/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim