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BGH·VIa ZR 492/23·23.01.2024

Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Einbau einer Abschalteinrichtung verworfen

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss des OLG Hamm angegriffen, mit dem die Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zurückgewiesen wurde. Der BGH hat die Beschwerde verworfen, weil das Berufungsgericht die Entscheidung tragend darauf stützte, der Kläger habe den Einbau einer Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargelegt. Es wurde keine grundsätzliche Bedeutung oder sonstiger Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gesehen; behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte waren nicht durchgreifend. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Zurückweisung der Berufung verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann erfolgreich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Ein Beschluss des Berufungsgerichts, der eine Berufung dadurch zurückweist, dass eine Partei die behauptete tatsächliche Voraussetzung (z. B. den Einbau einer Abschalteinrichtung) nicht hinreichend dargelegt hat, begründet für sich allein keinen Zulassungsgrund zur Revision.

3

Rügen verletzter Verfahrensgrundrechte rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn die Verletzungen substantiiert vorgetragen und als durchgreifend für den Entscheidungsinhalt dargelegt werden.

4

Von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses kann nach § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen werden, wenn zusätzliche Ausführungen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 15. März 2023, Az: I-25 U 25/23

vorgehend LG Arnsberg, 13. September 2022, Az: I-4 O 60/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen, soweit der Beschluss die Nichtzulassung der Revision des Klägers hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Gegenstand hat, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe den Einbau einer Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein

Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2024

Der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 wird hinsichtlich der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung dahin berichtigt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2023 zurückgewiesen wird.

C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein