Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV durch das OLG München. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan ist. Die Beklagte ist Motor‑, nicht Fahrzeughersteller; ein Beteiligungsvorsatz an einem Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin ist nicht hinreichend dargelegt. Beanstandete Verfahrensrechtsverletzungen erachtet der Senat nicht als durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des OLG München zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine substantiiert dargelegte Entscheidungserheblichkeit bezüglich § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Für die Zulassung der Revision wegen Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen Vorschriften der EG‑FGV muss der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen.
Zur Begründung eines deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen Sekundarnormen der EG‑FGV ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner die nach diesen Normen verantwortliche Stellung (z.B. Fahrzeughersteller) innehat oder eine hinreichend substantiiert dargelegte Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin vorliegt; die bloße Stellung als Motorhersteller genügt hierfür nicht ohne weiteres.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann revisionsbegründend bzw. zulassungsrelevant, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 18. März 2022, Az: 24 U 8280/21
vorgehend LG Memmingen, 25. Oktober 2021, Az: 26 O 1049/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille