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BGH·VIa ZR 483/22·26.03.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Versagung der Revision in deliktlichen Ansprüchen zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision in einem deliktlichen Streit (Ansprüche nach §§ 826, 31, § 823 Abs. 2 i.V.m. EG-FGV). Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan sind. Insbesondere fehlt ein durchgreifender Nachweis kausalen Schadens und hinreichende Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin bzw. einer Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine durchgreifenden Zulassungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Zur Zulassung der Revision wegen deliktischer Ansprüche (§§ 826, 31 BGB) reicht es nicht aus, allgemein Rechtsfragen zu behaupten; es muss ein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt werden, insbesondere wenn das Berufungsgericht die Klage auch mit der selbstständig tragenden Erwägung des fehlenden kausalen Schadens abweist.

3

Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften, die ein vorsätzliches Gesetzesvergehen der Fahrzeugherstellerin voraussetzen, muss der Anspruchsteller hinreichend konkrete Tatsachen für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß und eine Beteiligung des in Anspruch Genommenen (z. B. Motorhersteller) darlegen.

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Die behauptete Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt wird; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. März 2022, Az: 12 U 43/21

vorgehend LG Flensburg, 23. April 2021, Az: 3 O 132/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (auch) auf die selbstständig tragende Erwägung zum Fehlen eines kausalen Schadens gestützt und die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer Krüger Götz Vogt-Beheim Katzenstein