Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zu deliktischen Ansprüchen teilweise zugelassen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Stuttgart; sie ist dahin auszulegen, dass der Kläger ausschließlich deliktische Ansprüche weiterverfolgt. Der BGH hat die Revision insoweit zugelassen, zugleich aber die Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Erledigung über 2.726,03 € zurückgewiesen. Eine nähere Begründung des Beschlusses erfolgte nicht (§ 544 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 ZPO).
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben; Revision zu deliktischen Ansprüchen zugelassen, Erledigungsfeststellung über 2.726,03 € abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers; sie kann dahin auszulegen sein, dass nur bestimmte — etwa deliktische — Ansprüche weiterverfolgt werden.
Das Revisionsgericht kann die Zulassung der Revision auch nur teilweise erteilen und einzelne Teile des Zulassungsbegehrens ausnehmen.
Von einer Begründung des Beschlusses kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden.
Die Zulassung der Revision betrifft primär die Zulässigkeitsfrage; über die materielle Begründetheit der deliktischen Ansprüche entscheidet das Revisionsgericht im Hauptsacheverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 1. März 2022, Az: 16a U 146/19
vorgehend LG Rottweil, 18. September 2019, Az: 3 O 42/19
nachgehend BGH, 26. November 2024, Az: VIa ZR 467/22, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Feststellung der Erledigung, soweit diese einen Betrag von 2.726,03 € übersteigt (Differenz zwischen 31.501,91 € und 28.775,83 €) und unter Zurückweisung der Beschwerde insoweit (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 452/23, juris Rn. 11 mwN) - zugelassen.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer Möhring Rensen Liepin Vogt-Beheim