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BGH·VIa ZR 464/22·27.02.2024

BGH: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Rückverweisung an Berufungsgericht

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Diesel-Fahrzeug. Das Berufungsgericht hatte deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB abgelehnt. Der BGH hebt auf und verweist zurück, weil Bestimmungen der EG-FGV Schutzgesetze sein können und der Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens erhalten muss. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zur Abschalteinrichtung und zum Verschulden zu treffen.

Ausgang: Revision stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit Differenzschaden und Feststellungen zur Abschalteinrichtung geprüft werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, insbesondere die inländische Umsetzung (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV), können Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein.

2

Hat ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann der Käufer wegen der hierdurch erlittenen Vermögenseinbuße einen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB geltend machen.

3

Ein Gericht darf deliktische Ersatzansprüche nicht aus Rechtsgründen verneinen, ohne dem Anspruchsteller Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben und ohne erforderliche Feststellungen zur Verwendung der Abschalteinrichtung sowie zum Verschulden zu treffen.

4

Die Verneinung eines Anspruchs auf umfassenden ('großen') Schadensersatz schließt nicht generell die Prüfung und Geltendmachung eines separaten Differenzschadens aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 8. Februar 2022, Az: I-34 U 186/20

vorgehend LG Essen, 8. Oktober 2020, Az: 3 O 355/19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im März 2017 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 250 d T, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" bei kühleren Temperaturen reduziert. Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und ist mit einem SCR-System ausgestattet.

3

Der Kläger, dessen Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und die Feststellung der Erledigung des ursprünglich weitergehenden Antrags begehrt. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und die Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Beklagte hafte nicht aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Es mangele sowohl an der Anspruchsvoraussetzung der Sittenwidrigkeit als auch an notwendigen Feststellungen zum Schädigungsvorsatz. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Normen.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKrügerLiepin
MöhringWille