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BGH·VIa ZR 462/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV – Motorhersteller ≠ Fahrzeughersteller

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil, das einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG‑FGV verneinte. Zentral ist, ob die Beklagte als Motorhersteller für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin haftet. Der BGH weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan sind; behauptete Verfahrensverstöße erweisen sich als nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels entscheidungserheblicher Zulassungsgründe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Zulassungsgründe müssen in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert dargetan und in ihrer Entscheidungserheblichkeit konkretisiert werden; bloße Behauptungen genügen für die Zulassung nicht.

3

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass der Anspruchsteller hinreichend darlegt, dass der Beklagte als Fahrzeughersteller oder durch Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeughersteller haftbar gemacht werden kann.

4

Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die behaupteten Verstöße substantielle und entscheidungserhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung haben.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 10. März 2022, Az: 14 U 1/21

vorgehend LG Aurich, 24. November 2020, Az: 3 O 842/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim