Nichtzulassungsbeschwerde: Revision teilweise zugelassen; Zurückweisung zur Nutzungsvorteilsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung. Der BGH hat die Revision insoweit zugelassen, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 22.271,25 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden war, das Rechtsmittel im Übrigen jedoch zurückgewiesen. Das Gericht begründet die Teilzulassung damit, dass die Klägerin keinen hinreichenden Zulassungsgrund für die selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des anzurechnenden Nutzungsvorteils dargelegt hat. Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Klägerin.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben; Revision gegen Zurückweisung der Berufung in Höhe von 22.271,25 € zugelassen, im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Zulassung der Revision nur, wenn hinreichende Zulassungsgründe (z. B. grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) dargetan werden.
Sind Erwägungen des Berufungsgerichts selbständig tragend für die Entscheidung (z. B. zur Höhe eines anzurechnenden Nutzungsvorteils), muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, warum diese Erwägungen revisionsrechtlich zu beanstanden sind.
Fehlen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts, keine Sicherung der Rechtseinheit), ist die Revision in diesem Umfang nicht zuzulassen.
Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Gericht kann den Streitwert für Gerichts- und außergerichtliche Kosten festsetzen und die anteilige Anrechnung bei mehreren Parteien bestimmen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 16. März 2023, Az: I-17 U 170/20
vorgehend LG Dortmund, 1. September 2020, Az: 12 O 282/19
nachgehend BGH, 16. Oktober 2024, Az: VIa ZR 455/23, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2023 zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Höhe von 22.271,25 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Zurückweisung kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat hinsichtlich der selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des anzurechnenden Nutzungsvorteils einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargetan.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten bis 6.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 20 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim