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BGH·VIa ZR 452/22·27.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wegen fehlender Zulassungsgründe

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln, in dem Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG‑FGV verneint wurden. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Einheitlichkeit) dargetan wurden. Die Beklagte sei Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin, und ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin sei nicht hinreichend dargetan. Verfahrensrügen erachtete der Senat als nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das OLG‑Urteil mangels dargelegter Zulassungsgründe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.

2

Zur Zulassung der Revision wegen behaupteter Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB muss der Beschwerdeführer konkrete und substanzielle Darlegungen vortragen; bloße Behauptungen oder unzureichend belegte Rügen genügen nicht.

3

Ein Motorhersteller ist nicht ohne weiteres als Fahrzeughersteller anzusehen; für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen EG‑Vorschriften ist ein hinreichend dargetaner vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin erforderlich, an dem sich der Motorhersteller beteiligt hat.

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Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind revisionsbegründend nur, wenn sie substantiiert und als entscheidungserheblich dargetan werden; pauschale oder oberflächliche Rügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 3. März 2022, Az: 24 U 123/21

vorgehend LG Bonn, 18. Mai 2021, Az: 2 O 296/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin