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BGH·VIa ZR 437/23·30.01.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil im Verhältnis zur Beklagten zu 3. Das Revisionsgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht stützte die Entscheidung selbstständig auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten, und vorgebrachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtet der Senat nicht als durchgreifend. Eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verhältnis zur Beklagten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.

2

Ergibt die Berufungsinstanz ihre Entscheidung selbstständig aus rechtlichen Erwägungen (z. B. zur Haftung), begründet dies für sich genommen noch keinen Zulassungsgrund; die Beschwerde muss darlegen, dass hiervon revisionsrechtliche Bedeutung ausgeht.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann zulassungsrelevant, wenn sie in entscheidungserheblicher und durchgreifender Weise vorgetragen und substantiiert werden.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine weitere Ausführung nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beiträgt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 14. März 2023, Az: 4 U 577/22, Urteil

vorgehend LG Dresden, 3. Februar 2022, Az: 9 O 922/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2023 im Verhältnis zur Beklagten zu 3 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim