Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: keine grundsätzliche Bedeutung, fehlende Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision durch das OLG Hamm in einem deliktischen Anspruchsverfahren (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV). Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts und keine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dargetan sind. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch zudem selbständig wegen fehlenden Verschuldens abgelehnt. Eine nähere Begründung unterbleibt; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts dargetan, Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.
Ist die von der Beschwerde geltend gemachte Entscheidungserheblichkeit unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts nicht hinreichend dargetan, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Trägt die Vorinstanz ihre Entscheidung selbständig auf Erwägungen, die die Anspruchsgrundlage entbehrlich machen (z. B. fehlendes Verschulden), fehlt es an einem durchgreifenden Zulassungsgrund, wenn die Beschwerde diese Erwägungen nicht substantiiert angreift.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen; die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 23. Februar 2023, Az: I-7 U 13/22
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 22. Dezember 2021, Az: 10 O 51/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Verschuldens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000,00 €.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein