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BGH·VIa ZR 429/22·13.11.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss: Haftungsansprüche gegen Motorhersteller abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Koblenz zur Abweisung von Schadensersatzansprüchen nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Revision erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit geltend gemacht, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt war. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargelegt (keine grundsätzliche Bedeutung/Entscheidungserheblichkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Für einen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB gegen einen Motorhersteller muss der Kläger substantiiert darlegen, dass der Beklagte an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt war oder selbst vorsätzlich gehandelt hat.

3

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Unionsrecht sind die entscheidungserheblichen Zulassungsgründe darzulegen; bloße Behauptungen ohne konkrete Tatsachenbelege genügen nicht.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen; unzureichende Darlegungen führen zur Zurückweisung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826, 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 3. März 2022, Az: 3 U 1904/21

vorgehend LG Mainz, 6. Oktober 2021, Az: 9 O 192/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim