Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – EG‑Typgenehmigung und Tatbestandswirkung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6.11.2023 mit der Rüge, sein Vorbringen sei übergangen worden. Der BGH weist die Rüge zurück und stellt fest, dass das beanstandete Vorbringen berücksichtigt wurde. Ferner führt der Senat aus, dass verbindliche BGH‑Entscheidungen zur Tatbestandswirkung der EG‑Typgenehmigung erst nach dem angefochtenen Beschluss ergangen sind. Neue Zulassungsgründe waren in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 6.11.2023 als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; beanstandetes Vorbringen berücksichtigt; neue Zulassungsgründe unzureichend vorgebracht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist zu verwerfen, wenn das gerügte Vorbringen vom entscheidenen Senat bereits berücksichtigt wurde.
Die Tatbestandswirkung einer EG‑Typgenehmigung steht einem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023, VIa ZR 335/21).
Auf Entscheidungen, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen sind, kann nicht mit der Anhörungsrüge als bereits übergangenes Vorbringen abgestellt werden.
Mit der Anhörungsrüge vorgebrachte Zulassungsgründe (z. B. symptomatischer Rechtsfehler, Grundsatzbedeutung) können einen Gehörsverstoß nicht begründen, wenn sie in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend ausgeführt wurden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. November 2023, Az: VIa ZR 427/22, Beschluss
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Februar 2022, Az: 6 U 231/21
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Juli 2021, Az: 5 O 3756/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Wie im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) - also nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Die Entscheidung vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 - befasst sich schon deswegen nicht mit der Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung, weil sich die Rn. 79 ff. nicht auf die EG-Typgenehmigung, sondern auf den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts zur Freigabe eines Updates beziehen. Die weiter von der Anhörungsrüge zitierte Entscheidung VIa ZR 433/21 datiert nicht vom 23. Februar 2022, sondern vom 23. Mai 2022 und ist damit erst nach Erlass der hier angegriffenen Entscheidung ergangen. Die mit der Anhörungsrüge erstmals geltend gemachten Zulassungsgründe des symptomatischen Rechtsfehlers und der Grundsatzbedeutung waren in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend ausgeführt und können schon deswegen keinen Gehörsverstoß begründen.
C. Fischer Möhring Götz Rensen Wille