Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV nicht hinreichend dargetan
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan sind. Insbesondere fehlt ein hinreichender Vortrag zu einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin; die Beklagte ist Motorherstellerin.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine darlegbare Entscheidungserheblichkeit; Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV nicht hinreichend dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts substanziiert darlegt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie nicht darlegt, inwiefern die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen einen Motorhersteller müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin vorliegt, an dem sich der Motorhersteller hätte beteiligen können.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn eine zusätzliche Ausführung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 9. September 2021, Az: 16 U 301/21
vorgehend LG Bückeburg, 23. März 2021, Az: 2 O 159/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim