Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zu §823 Abs.2 BGB gegen Motorhersteller verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. spezialgesetzlichen Vorschriften. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsgründe nicht dargelegt sind. Er führt aus, dass ein Motorhersteller nicht allein wegen Herstellung eines Teils für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers haftet, soweit die Teilnahme nicht substantiiert vorgetragen ist.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung der Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Pflichten ist erforderlich, dass der Anspruchsteller die vorsätzliche Verletzung der spezialgesetzlichen Pflichten durch den Hauptverantwortlichen und die eigene Teilnahme des Anspruchsgegners an diesem vorsätzlichen Gesetzesverstoß substantiiert darlegt.
Die bloße Herstellertätigkeit eines Zulieferers (z. B. Motorhersteller) begründet ohne substantiierten Vortrag zur Teilnahme an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn zusätzliche Ausführungen nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. März 2022, Az: 13 U 175/21
vorgehend LG Osnabrück, 17. September 2021, Az: 5 O 2239/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille