Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine Grundsatzbedeutung, keine Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Celle. Zentral ist die Frage, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder anderer Zulassungsgründe zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO, Art. 267 AEUV). Der BGH weist die Beschwerde zurück, prüft Rügen verfahrensrechtlicher Natur, hält sie jedoch nicht für durchgreifend und bleibt eine nähere Begründung gemäß § 544 Abs. 6 ZPO schuldig. Der Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 30.000 €.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder sonstiger Zulassungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordern.
Stützt die Berufungsentscheidung ihre selbständige Tragfähigkeit auf bestimmte Erwägungen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen, dass diese Erwägungen einen durchgreifenden Zulassungsgrund begründen.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise durchgreifen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 25. Februar 2022, Az: 16 U 741/21
vorgehend LG Lüneburg, 27. September 2021, Az: 3 O 90/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim