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BGH·VIa ZR 42/22·31.07.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung wegen Kaufgewährleistung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung, insbesondere betreffend kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche. Der BGH verwirft den Teil der Beschwerde, der sich auf die Gewährleistungsfragen richtet, als unzulässig und weist den übrigen Teil mangels Zulassungsgründe zurück. Die geltend gemachten Grundsatz- und Fortbildungsgründe sind nicht substantiiert gegen alle tragenden Erwägungen dargelegt; eine nähere Begründung unterbleibt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen mangels Zulassungsgründe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche richtet.

2

Zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts müssen die Zulassungsgründe substantiiert gegen sämtliche die Zurückweisung tragenden Erwägungen vorgetragen werden.

3

Fehlen die Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

4

Das Revisionsgericht kann von einer näheren Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO absehen, wenn diese zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht beitragen würde.

Relevante Normen
§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 8. Dezember 2021, Az: 16 U 119/20

vorgehend LG Bonn, 17. Juni 2020, Az: 13 O 232/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2021 wird entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN), soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung aus dem Gesichtspunkt kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche wendet. Gegen die Zurückweisung dieses prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, VersR 2023, 854 Rn. 4 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, zVb) bringt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund vor.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts geltend macht, führt sie nicht gegen sämtliche die Zurückweisung der Berufung tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts einen durchgreifenden Zulassungsgrund an.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille