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BGH·VIa ZR 420/21·23.01.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Ansprüchen wegen Abschalteinrichtung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihrer Ansprüche wegen einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung (Fahrkurve) sowie wegen Verletzung von Vorschriften der EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Zulassungsgründe teils nach Einlegung entfallen bzw. keine Erfolgsaussichten bestehen. Weitere Vorwürfe, etwa zur Verletzung Verfahrensgrundrechten, erachtete der Senat als nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Erfolgsaussichten verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

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Nachdem Zulassungsgründe nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde weggefallen sind, können sie die Zulassung der Revision nicht mehr stützen; insoweit fehlt es an Erfolgsaussichten der Revision.

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Für einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Regelungen (EG‑FGV) muss hinreichend dargetan werden, dass der Anspruchsgegner als Fahrzeughersteller einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß begangen hat oder sich an einem solchen beteiligt hat; die bloße Herstellerstellung als Motorhersteller genügt hierfür nicht ohne entsprechende Darlegung.

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Vorwürfe einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen eine Zulassung der Revision nur, wenn die behauptete Gehörs- oder sonstige Verfahrensverletzung in entscheidungserheblicher und durchgreifender Weise dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 5. Oktober 2021, Az: 17 U 50/21

vorgehend LG Itzehoe, 8. Juli 2021, Az: 6 O 17/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht wegen (angeblich) fehlender Grenzwertkausalität einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Fahrkurve) richtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen und die Revision hat auch keine Erfolgsaussichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11 mwN). Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246 Rn. 21). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein