Revision: Zurückverweisung wegen Nichtprüfung deliktischer Haftung bei unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt auf Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Audi A7. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, weil das Berufungsgericht eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV nicht geprüft hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; der Kläger ist zur Darlegung eines Differenzschadens zu hören.
Ausgang: Revision stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und können eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers gegenüber dem Fahrzeugkäufer begründen, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Ein Käufer kann gegenüber dem Hersteller Ersatz des erlittenen Differenzschadens (§ 823 Abs. 2 BGB) verlangen, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 enthält.
Die Möglichkeit des sog. »großen« Schadensersatzes ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Differenzschaden; die Abgrenzung ist bei der rechtlichen Würdigung zu beachten.
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, einen deliktischen Anspruch nicht geprüft zu haben, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert darzulegen, und das Gericht hat insoweit Feststellungen zur Haftung, insbesondere zum Verschulden, zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. Februar 2022, Az: 21 U 3802/21
vorgehend LG Ingolstadt, 27. Mai 2021, Az: 64 O 957/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im März 2018 einen Gebrauchtwagen des Typs Audi A7 mit einem V6 Dieselmotor (Euro 6). Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 35.972,85 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchte.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB seien nicht erfüllt. Es fehle an zureichenden Anhaltspunkten bereits hinsichtlich der objektiven Sittenwidrigkeit.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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