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BGH·VIa ZR 414/22·23.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Revision wegen §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorherstellerin

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem deliktlichen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV. Zentrale Frage ist, ob die Beschwerde Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Rechtseinheit) darlegt. Der BGH verwirft die Beschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgebrachten Gründe und weil die Beklagte als Motorherstellerin keinen hinreichend dargelegten vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin ermöglicht habe. Weitere Ausführungen unterbleiben, da sie für die Zulassungsentscheidung nicht klärend wären.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender darlegungspflichtiger Zulassungsgründe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

2

Zur Bejahung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Produktsicherheitsvorschriften bedarf es konkreter Darlegungen, dass den in Anspruch Genommenen ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin zuzurechnen ist.

3

Die bloße Rolle als Motorherstellerin begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV.

4

Nach § 544 Abs. 6 ZPO kann das Revisionsgericht auf weitergehende Begründungen verzichten, wenn diese nicht geeignet sind, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Februar 2022, Az: 4 U 38/21

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 29. März 2021, Az: 8 O 2488/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gewährt hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille