Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Urteil zu Herstellerhaftung und EG‑FGV zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Oldenburg vor mit Ansprüchen aus §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil keine der für die Zulassung der Revision erforderlichen Grundsätze oder Rechtsfragen aufgezeigt wurden. Insbesondere fehlte ein hinreichender Nachweis eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin, an dem die Beklagte als Motorherstellerin beteiligt gewesen wäre; behauptete Verfahrensverletzungen erwiesen sich als nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Zulassungsgründe für Revision nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zur Zulassung der Revision müssen dargelegte Zulassungsgründe konkret und entscheidungserheblich sein; bloße allgemein gehaltene Rügen genügen nicht, um die Aufnahme der Revision zu rechtfertigen.
Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB erfordern für die Revisionszulassung die Darlegung konkreter, rechtlich relevanter Streitfragen hinsichtlich Vorsatz und Verantwortlichkeit, die eine rechtliche Fortbildung oder Beseitigung von Divergenzen erfordern.
Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. EG‑FGV) genügt nicht die allgemeine Herstellerstellung: Ein Hersteller (hier Motorhersteller) kann nur dann wegen eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes des Fahrzeugherstellers herangezogen werden, wenn eine hinreichend substantiiert dargelegte, vorsätzliche Beteiligung oder Teilnahme am Gesetzesverstoß vorliegt.
Die Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die behaupteten Verstöße substantiiert vorgetragen und für das Ergebnis des Verfahrens durchgreifend sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 10. März 2022, Az: 14 U 171/21
vorgehend LG Osnabrück, 31. Mai 2021, Az: 10 O 230/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin