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BGH·VIa ZR 408/23·11.06.2024

Revision: Zurückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes-Sprinter und verfolgt Rückabwicklung bzw. Differenzschaden. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der BGH stellt klar, dass Bestimmungen der EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Differenzschadensanspruch in Betracht kommt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, nachdem der Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens erhalten hat.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Rückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung über deliktische Haftung und Differenzschadenermittlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können Ansprüche des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen schützen.

2

Auch wenn ein Anspruch auf 'großen' Schadensersatz (vollständige Rückabwicklung) zu verneinen sein kann, steht dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB offen, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

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Das Gericht hat dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung und Berechnung eines möglichen Differenzschadens zu geben; unterbleibt diese Möglichkeit und es fehlen Feststellungen zur deliktischen Haftung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

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Zur Prüfung von Ansprüchen aus § 826 BGB bedarf es schlüssigen Vorbringens zu den weiteren rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Prüfstandsbezogenheit); fehlt dieses, kann eine Haftung nach § 826 BGB zu Recht verneint werden.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 564 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 20. März 2023, Az: 10 U 30/21

vorgehend LG Potsdam, 16. April 2021, Az: 1 O 298/20

nachgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9. Januar 2025, Az: 10 U 30/21, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 17. Oktober 2016 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz Sprinter 316 CDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen.

3

Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug-Leistung (Berufungsantrag zu 2) sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtungen - unterstellt, diese seien unzulässig - könne eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht angenommen werden. Zu den über das Vorhandensein solcher Einrichtungen hinaus für eine Haftung aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung weiter erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen - insbesondere zu einer Prüfstandsbezogenheit - fehle es an schlüssigem Vorbringen des Klägers. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil diese Vorschriften nicht den Schutz vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit bezweckten.

II.

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Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

8

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es schlüssigen Vortrag des Klägers für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten für nicht gegeben erachtet hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

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Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. FischerGötzKatzenstein
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