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BGH·VIa ZR 404/21·09.10.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu §823 II BGB i.V.m. EG‑FGV verworfen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG‑FGV verneint hat. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsgründe nicht dargelegt hat. Es fehle an substantiierten Darlegungen eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes oder einer Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin an einem solchen Verstoß durch den Fahrzeughersteller.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Darstellung der Entscheidungserheblichkeit und unzureichender Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist nur zulässig, wenn die Beschwerdegründe die Zulassung der Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung rechtfertigen und ihre Entscheidungserheblichkeit substantiiert dargelegt ist.

2

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen technischen Vorschriften setzt voraus, dass die verletzte Schutznorm dem Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB zuzuordnen ist und die Verletzung der Vorschrift dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist.

3

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen technische Vorschriften ist die substantielle Darlegung erforderlich, dass der Anspruchsgegner einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß begangen hat oder sich an einem solchen vorsätzlichen Verstoß beteiligt hat.

4

Bei Vorbringung gegen einen Bestandteilelieferanten (Motorhersteller) ist darzulegen, inwiefern dieser an einem vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhalten des Fahrzeugherstellers beteiligt war; bloße Herstellung des Teils begründet eine entsprechende Haftung nicht ohne weiteres.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Oktober 2021, Az: I-17 U 361/20

vorgehend LG Kleve, 6. November 2020, Az: 3 O 227/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 19 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Krüger Wille Liepin