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BGH·VIa ZR 398/22·13.08.2025

Revision: Zurückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil ihr erworbener VW Tiguan eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Das Berufungsgericht hatte deliktische Ansprüche u.a. aus § 823 Abs. 2 BGB mit Verweis auf EG-Vorschriften abgelehnt. Der BGH hebt die Ablehnung aus Rechtsgründen auf und verweist zurück, weil §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV als Schutzgesetze einen Differenzschaden ermöglichen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, einen Differenzschaden darzulegen.

Ausgang: Revision der Klägerin teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.

2

Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB kann bestehen, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

3

Die Verneinung eines sogenannten ‚großen‘ Schadensersatzanspruchs schließt nicht ohne Weiteres die Geltendmachung eines Differenzschadens aus; das Gericht hat insoweit erforderliche Feststellungen zu treffen.

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Hat das Berufungsgericht deliktische Ersatzansprüche aus Rechtsgründen verneint, muss es dem Kläger vor einer Endentscheidung Gelegenheit zur Darlegung eines etwaigen Differenzschadens geben; sonst ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 6 Abs. 1 BGB§ 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 21. Februar 2022, Az: 18 U 5092/21

vorgehend LG Traunstein, 29. Juni 2021, Az: 8 O 894/21

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Berufungsanträge I, III und IV zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im August 2018 von einem Händler einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Die Klägerin hat zuletzt die Zahlung von Schadensersatz nebst Verzugszinsen (Berufungsantrag zu I) sowie die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu II), jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu IV) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Konkreter nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin, aus dem sich das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit einem sittenwidrigen Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ergeben könnte, fehle. Dies gelte - eine Unzulässigkeit insoweit unterstellt - auch für die temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster). Gegen ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten und eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes sprächen die von diesem durchgeführten Untersuchungen, die fehlende Beanstandung des Motors und die als unsicher anzusehende Rechtslage. Ein Schadensersatzanspruch bestehe auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der Vorschriften falle.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Der angefochtene Beschluss ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

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