Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Vorteilsausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, das bei der Anspruchsberechnung Nutzungsvorteile und Weiterveräußerungserlös angerechnet hatte. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Er verweist auf seine Vorentscheidungen und das EuGH-Urteil und sah keine durchgreifenden Verfahrensrechtsverletzungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Bei der Vorteilsausgleichung können dem Anspruchsgegner Nutzungsvorteile und ein aus der Weiterveräußerung erzielter Erlös anzurechnen sein, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden.
Die nationalen Gerichte sind befugt, im Rahmen unionsrechtlich gewährter Rechte einen angemessenen Vorteilsausgleich vorzunehmen, damit der Schutz nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert vorgetragen und für das Verfahren durchgreifend sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Februar 2022, Az: 30 U 5328/21
vorgehend LG Augsburg, 2. Juli 2021, Az: 45 O 4374/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung Nutzungsvorteile und den Weiterveräußerungserlös angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof vor Einlegung der Beschwerde durch seine Urteile vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.) und vom 20. Juli 2021 (VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 29) geklärt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin