Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss wegen Motorherstellerhaftung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seiner Schadensersatzansprüche durch das Berufungsgericht. Streitpunkt war die Haftung der Beklagten als Motorhersteller nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine Zulassungsgründe vorliegen und der Kläger keinen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin hinreichend dargelegt hat. Verfahrensrügen wurden als nicht durchgreifend angesehen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargetan, Ansprüche unzureichend substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB setzen die hinreichende Darlegung eines vorsätzlichen sittenwidrigen und rechtswidrigen Verhaltens voraus; eine bloße Behauptung genügt nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.
Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Pflichten (hier: EG‑FGV) setzt voraus, dass der Anspruchsgegner die normierte Pflicht als Verantwortlicher trifft; ein Motorhersteller ist nicht ohne weiteres mit einem Fahrzeughersteller gleichzusetzen.
Die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten begründet die Zulassung der Revision nur, wenn sie substanziiert und entscheidungserheblich dargetan wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 25. Februar 2022, Az: 13 U 221/21
vorgehend LG Darmstadt, 8. Juni 2021, Az: 8 O 295/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 25. Februar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim