Nichtzulassungsbeschwerde: BGH bestätigt Zurückweisung mangels Entscheidungserheblichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München zur Nichtzulassung der Revision. Streitgegenstand waren Fragen zur Haftung wegen angeblichen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV und zur Verwendung einer Kühlmittel‑Solltemperaturregelung. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Entscheidungserheblichkeit (Grundsatzbedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit) nicht hinreichend dargetan ist; behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte erachtete er als nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit (§ 543 Abs. 2 ZPO) verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben, die Fortbildung des Rechts erfordern oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.
Zur Bejahung der Entscheidungserheblichkeit müssen die Beschwerdeführer substantiiert darlegen, weshalb die gerügten Rechts- oder Verfahrensfragen entscheidungserheblich sind; bloße Behauptungen genügen nicht.
Trägt der Beschwerdeführer keine konkreten, greifbaren Anhaltspunkte dagegen vor, dass die Tatsachen- und Rechtswürdigung des Berufungsgerichts (z. B. Feststellung eines Thermofensters und fehlendes Verschulden) tragfähig ist, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Eine behauptete Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte begründet einen Zulassungsgrund nur, wenn sie substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise dargetan wird.
Der Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine weitergehende Erörterung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. Februar 2023, Az: 27 U 6533/22
vorgehend LG Augsburg, 30. September 2022, Az: 92 O 1099/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des vorhandenen Thermofensters gestützt. Im Übrigen hat es angenommen, der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dargetan. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin