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BGH·VIa ZR 381/21·23.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen (Art.3 Nr.10 VO 715/2007)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Stuttgart. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und auch nicht die Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordert. Insbesondere wurde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen zu Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan. Eine nähere Begründung unterblieb; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Darlegung der Grundsatzbedeutung und Entscheidungserheblichkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.

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Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung ist nicht ausreichend, eine Rechtsfrage lediglich zu benennen; die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, insbesondere bei Bezugnahmen auf unionsrechtliche Voraussetzungen (z. B. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007).

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Das Bundesgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 17. September 2021, Az: 16a U 117/21

vorgehend LG Hechingen, 28. Dezember 2020, Az: 2 O 150/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille