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BGH·VIa ZR 37/22·08.07.2025

Revision stattgegeben – Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung; Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Diesel-Fahrzeug. Der BGH stellt klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens bestehen kann. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens erhält.

Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil des OLG aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Interesse des Fahrzeugkäufers, durch den Erwerb eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs keine Vermögenseinbuße zu erleiden.

2

Erweist sich ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung als mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, kann gegenüber dem Hersteller ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Differenzschadens bestehen.

3

Für die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB genügt zumindest Fahrlässigkeit beim Einbau oder der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; das Gericht hat hierzu Feststellungen zu treffen.

4

Lehnt das Berufungsgericht einen deliktischen Anspruch aus Rechtsgründen ab, ohne dem Kläger die Möglichkeit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 31 BGB§ 564 Satz 1 ZPO§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 8. Dezember 2021, Az: 6 U 181/20

vorgehend LG Karlsruhe, 9. Oktober 2020, Az: 3 O 88/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2018 - teilweise darlehensfinanziert - einen gebrauchten Mercedes-Benz V-Klasse, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2

Der Kläger hat zuletzt unter Erledigterklärung im Übrigen die Erstattung des aus eigenen Mitteln gezahlten Betrags abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen sowie Freistellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung, Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch wegen einer deliktischen Haftung im Sinne von § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich keiner der vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen ließen sich eine objektive Sittenwidrigkeit, der subjektive Tatbestand eines Sittenverstoßes sowie der erforderliche Schädigungsvorsatz feststellen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei gleichfalls nicht gegeben. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften der EG-FGV.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

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