Nichtzulassungsbeschwerde: §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV – Zurückweisung mangels Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Bamberg, das einen Anspruch nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. §6 Abs.1, §27 Abs.1 EG‑FGV verneint hatte. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit die Revision erfordern. Beanstandete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtet der Senat nicht als durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG‑Beschluss zurückgewiesen; keine darlegbaren Zulassungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §543 Abs.2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich macht.
Bei einem Anspruch nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit einer Sekundarnorm ist für die Revisionszulassung darzulegen, dass das Berufungsgericht die Verschuldensfrage rechtlich fehlerhaft oder willkürlich beurteilt hat.
Die bloße Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten begründet die Zulassung der Revision nicht; es sind konkrete und entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße substantiiert darzulegen.
Das Revisionsgericht kann von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn eine solche Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsfragen beitragen würde (vgl. §544 Abs.6 Satz2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 22. Februar 2023, Az: 3 U 188/22
vorgehend LG Aschaffenburg, 11. Juli 2022, Az: 31 O 428/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit der Begründung verneint, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin