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BGH·VIa ZR 362/22·02.07.2025

BGH: Differenzschadenanspruch bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten VW Golf. Das Berufungsgericht verneinte eine deliktische Haftung; der BGH hebt auf und verweist zurück. Er bestimmt, dass §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB sind und ein Differenzschadenanspruch möglich sein kann. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung und Feststellungen zur Fahrlässigkeit zu geben.

Ausgang: Urteil des OLG aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Differenzschaden und deliktische Haftung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs.1 und § 27 Abs.1 EG-FGV sowie einschlägige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB, die die Interessen des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.

2

Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB kann auf Ersatz eines Differenzschadens gerichtet sein, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

3

Die Verneinung des sogenannten "großen" Schadensersatzes schließt nicht die Prüfung eines Differenzschadens aus; das Gericht hat dem Anspruchsteller hierzu Gelegenheit zur Darlegung zu geben.

4

Zur Bejahung deliktischer Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sind vom Gericht erforderliche Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Herstellers, gegebenenfalls zur Fahrlässigkeit, zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 15. Februar 2022, Az: 12 U 20/21

vorgehend LG Osnabrück, 29. Dezember 2020, Az: 10 O 2056/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Golf Sportsvan, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Abschalteinrichtungen könne eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters der Normen aus.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKatzensteinTausch
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