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BGH·VIa ZR 359/21·19.12.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Revisionsgericht prüfte Erfolgsaussichten und behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte, hielt diese jedoch nicht für durchgreifend. Die Beschwerde wurde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; eine nähere Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieb. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kosten zu Lasten der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision sind die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; das Fehlen substanzieller Erfolgsaussichten stellt ein Indiz gegen die Zulassung dar.

3

Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn sie in entscheidungserheblicher und durchgreifender Weise vorgetragen und substantiiert dargetan sind.

4

Von einer ausführlichen Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann abgesehen werden, wenn eine nähere Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen beiträgt, unter denen die Revision zuzulassen wäre.

5

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert ist zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 21. September 2021, Az: 3 U 38/21

vorgehend LG Köln, 28. Dezember 2020, Az: 15 O 392/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 325/21, zVb).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim