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BGH·VIa ZR 356/22·16.10.2023

Revision teilweise erfolgreich: Schutzwirkung der EG-FGV für deliktischen Differenzschaden bei Abschalteinrichtungen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in einem gebrauchten Mercedes und verlangt Rückabwicklung sowie Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der BGH hebt im Kostenpunkt auf und verweist zurück, weil das Berufungsgericht die Schutzwirkung der §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG‑FGV für deliktische Ansprüche nicht hinreichend geprüft hat. Der Klägerin ist Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben; Feststellungen zur Verwendung der Abschalteinrichtung und zum Verschulden sind nachzuholen.

Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Kostenpunkt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und wahren das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller.

2

Erleidet der Käufer dadurch eine Vermögenseinbuße, kann ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz eines Differenzschadens nach der Differenzhypothese gestützt werden.

3

Zur Bejahung deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen sind Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu einem zumindest fahrlässigen Verschulden des Herstellers erforderlich.

4

Fehlen diese Feststellungen und ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 9. Februar 2022, Az: 9 U 5155/21

vorgehend LG Landshut, 29. Juni 2021, Az: 24 O 422/21

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I sowie den Berufungsantrag zu II hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - ohne Zinsen - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin kaufte am 27. Mai 2017 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes Benz GLK 350 CDI 4-Matic, der mit einem Motor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Abgasreinigung erfolgt in dem Fahrzeug über die Abgasrückführung. Diese wird temperaturabhängig gesteuert (Thermofenster).

3

Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen (Berufungsantrag zu II) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz mit Ausnahme ihres Begehrens nach Prozesszinsen auf den Freistellungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ein auf eine sittenwidrige Schädigung abzielendes Handeln der Beklagten, das für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB erforderlich sei, nicht hinreichend dargetan habe. Der Anspruch könne auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hätten keinen drittschützenden Charakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

II.

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Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines Thermofensters aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

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Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

MengesKrügerVogt-Beheim
MöhringLiepin