Nichtzulassungsbeschwerde: Vortrag zu unzulässiger Abschalteinrichtung als unzureichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG Celle, das die Revision wegen fehlender Zulassungsgründe nicht zuließ. Kernfrage war, ob der Vortrag des Klägers greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung (insb. temperaturgesteuerte Abgasrückführung) enthält. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung gegeben sind und das Berufungsgericht zu Recht den substantiierten Vortrag als unzureichend ansah. Eine ausführlichere Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Anhaltspunkte für unzulässige Abschalteinrichtung nicht zuzulassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Tragfähigkeit einer Berufungsentscheidung kann darauf beruhen, dass der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen hat.
Erläuterungen in einem Hinweisbeschluss, die den unzulänglichen Vortrag des Klägers betreffen, können als ergänzende Rechtfertigung der Zurückweisung dienen, wenn sie den Kern der Vorbringen adressieren.
Von einer näheren Begründung des Zurückweisungsentscheids kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen der Revision beitragen würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 2. Februar 2022, Az: 16 U 572/21
vorgehend LG Hildesheim, 2. Juli 2021, Az: 5 O 145/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung dargetan. Dem Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2021 (dort Seite 2, dritter Absatz, und Seite 7, letzter Absatz), auf den der Beschluss vom 2. Februar 2022 verweist, lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Beanstandung des unzulänglichen Vortrags durch das Berufungsgericht auch den Vortrag des Klägers zu einer unzulässigen temperaturgesteuerten Abgasrückführung betrifft, und die Ausführungen unter 3. des Hinweisbeschlusses als ergänzende Rechtfertigung der Zurückweisung zu verstehen sind. Einen durchgreifenden Zulassungsgrund gegen die vorrangig tragende Begründung unzureichenden Sachvortrags zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen als solcher legt die Beschwerde nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim