Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 339/22·30.09.2025

Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung — Differenzschaden nach § 823 II i.V.m. EG‑FGV

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem erworbenen BMW 318d. Der BGH stellt klar, dass Bestimmungen der EG‑FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens möglich ist. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Ansprüche auf "großen" Schadensersatz bleiben abgelehnt.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Feststellung und Berechnung eines möglichen Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

2

Erleidet der Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann er nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens verlangen; das Gericht hat dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden zu berechnen und substantiiert vorzutragen.

3

Ein Anspruch auf den sog. "großen" Schadensersatz lässt sich aus dem bloßen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ohne weitere Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen herleiten; das Berufungsgericht durfte dessen Verneinung insoweit für zutreffend erachten.

4

Ist die Sache für eine Endentscheidung nicht zurier, kann der Revisionssenat nicht selbst entscheiden; es ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese die erforderlichen Feststellungen trifft und dem Kläger Gelegenheit zur Substanziierung des Schadens gibt.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 7. Februar 2022, Az: 3 U 210/21

vorgehend LG Meiningen, 15. Februar 2021, Az: 3 O 865/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Februar 2022 mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der begehrten Deliktszinsen in Höhe von 4.770,55 € aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2016 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten BMW 318d als Neufahrzeug, der mit einem Dieselmotor der Baureihe B 47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Die auf die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen und Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein auf § 826 BGB gestützter Schadensersatzanspruch scheide aus, weil nicht feststehe, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gegenüber einem potenziellen Fahrzeugkäufer in sittenwidriger Weise gehandelt habe. Auch ein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV beziehungsweise den Normen der vorgenannten Verordnung gestützter Anspruch komme nicht in Betracht. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II.

6

Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine konkreten Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. FischerMessingF. Schmidt
BrenneisenKatzenstein