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BGH·VIa ZR 33/22·23.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt wurden und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung hat. Insbesondere fehlte eine hinreichende Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin und einer Beteiligung der Motorherstellerin; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind.

3

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer unionsrechtlichen Verordnung setzt voraus, dass die einschlägige Norm vorsätzlich von der verpflichteten Stelle verletzt wurde.

4

Die Haftung eines Motorherstellers wegen Teilnahme an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligung und der vorsätzliche Gesetzesverstoß substantiiert und entscheidungserheblich dargestellt sind.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 6. Dezember 2021, Az: 7 U 663/21

vorgehend LG Hannover, 1. Juni 2021, Az: 20 O 175/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille