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BGH·VIa ZR 329/22·12.03.2024

BGH: Rückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in einem gebrauchten Dieselfahrzeug; Landgericht und Berufungsgericht wiesen ab. Der BGH hält §6 Abs.1, §27 Abs.1 EG-FGV für Schutzgesetze i.S. des §823 Abs.2 BGB und sieht die Möglichkeit eines Differenzschadens. Die Sache wird zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung über einen Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Aufhebung insoweit und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung eines Differenzschadens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelten Pflichten sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.

2

Erweist sich ein Fahrzeug als mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des erlittenen Differenzschadens verlangen.

3

Lehnt das Berufungsgericht den umfassenden („großen“) Schadensersatz ab, muss es zugleich die Möglichkeit eines Differenzschadens prüfen und dem Kläger Gelegenheit geben, diesen substantiiert darzulegen.

4

Zur Prüfung einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB sind vom Gericht Feststellungen zu treffen, insbesondere dazu, ob der Einbau oder das Vorhalten der Abschalteinrichtung zumindest fahrlässig erfolgte.

Relevante Normen
§ 826, 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 2. Februar 2022, Az: 13 U 123/21

vorgehend LG Köln, 27. Juli 2021, Az: 8 O 239/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Sie erwarb im November 2017 einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen der Marke Volvo, Typ XC60, zu einem Kaufpreis von 25.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet.

3

Die Klägerin hat die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen (Berufungsantrag zu I) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu IV) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nur ihre Berufungsanträge zu I, III und IV weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB seien nicht gegeben, weil es hinsichtlich des Thermofensters - selbst wenn die Funktionsweise als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten wäre - an einem sittenwidrigen Vorgehen der Beklagten fehlte.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

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Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzVogt-Beheim
MöhringRensen