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BGH·VIa ZR 314/22·30.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Abweisung wegen fehlender Zulassungsgründe bei §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV. Streitfrage ist, ob die Beklagte als Motorherstellerin für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin haftet und ob die Zulassungsgründe entscheidungserheblich dargelegt sind. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert darlegt; es fehlt an hinreichender Darstellung einer Beteiligung der Beklagten an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen Ablehnung der Revision mangels darlegter Zulassungsgründe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Der Beschwerdeführer muss in der Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert und nachvollziehbar darlegen.

3

Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen EG‑Vorschriften ist erforderlich, dass der beklagte Akteur die nach diesen Vorschriften vorausgesetzte rechtliche Stellung (z. B. Fahrzeughersteller) innehat; ein reiner Komponentenhersteller ist nicht ohne weiteres als Fahrzeughersteller anzusehen.

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Zur Annahme einer deliktischen Haftung wegen eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes ist darzulegen, dass der Beklagte an dem vorsätzlichen Verhalten der verantwortlichen Partei in einer Weise beteiligt war, die ihm ein eigenes Verschulden zuordnet; bloße Vermutungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 28. Januar 2022, Az: 16a U 1640/21

vorgehend LG Ellwangen, 11. August 2021, Az: 2 O 107/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Möhring Krüger Wille Liepin