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BGH·VIa ZR 312/22·23.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zu §823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV durch das Berufungsgericht. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt war, und behauptete Verfahrensgrundrechtsverletzungen erachtet der Senat als nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt nach § 543 Abs. 2 ZPO darlegungs‑ und entscheidungserhebliche Gründe voraus.

2

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Typisierungen (hier EG‑FGV) setzt dar, dass der Beklagte als Hersteller des maßgeblichen Fahrzeugs oder als an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligter Mittäter in Betracht kommt.

3

Die bloße Tätigkeit als Motorhersteller begründet nicht ohne weiteres eine Haftung für einen vorsätzlichen Rechtsverstoß eines Fahrzeugherstellers; der Kläger muss eine hinreichende Tatsachenbasis für eine Beteiligung am vorsätzlichen Gesetzesverstoß darlegen.

4

Zur Begründung einer Zulassung der Revision genügt die bloße Behauptung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht, wenn das Vorbringen in seiner Substanz nicht entscheidungserheblich bzw. nicht durchgreifend ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. Januar 2022, Az: 2 U 196/21

vorgehend LG Osnabrück, 18. August 2021, Az: 6 O 446/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille