Nichtzulassungsbeschwerde: Haftungsanspruch §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller gescheitert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verneinung eines Anspruchs nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. §6 Abs.1, §27 Abs.1 EG‑FGV durch das Berufungsgericht. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan sind. Insbesondere fehlt ein substantiiertes Vorbringen, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sei. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Darlegung entscheidungserheblicher Zulassungsgründe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.
Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Pflichten ist hinreichender Tatsachenvortrag erforderlich, der einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers und eine Beteiligungsmöglichkeit des Motorherstellers plausibel macht.
Fehlt eine schlüssige Darlegung der zur Zulassung der Revision erforderlichen Umstände, kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von weitergehender Begründung absehen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 31. Januar 2022, Az: 16a U 80/21
vorgehend LG Stuttgart, 11. Dezember 2020, Az: 20 O 232/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim