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BGH·VIa ZR 298/23·31.07.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zur Frage des qualifizierten Verschuldens (§ 823 II BGB) zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das Berufungsgericht hatte die Berufung selbständig mit Blick auf das fehlende qualifizierte Verschulden nach § 823 Abs. 2 BGB entschieden. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Rechtsprechung) dargelegt sind. Rügen von Verletzungen verfassungs- oder grundrechtsähnlicher Verfahrensrechte wurden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn hinreichend substantiiert ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) dargetan wird.

2

Die bloße inhaltliche Meinungsverschiedenheit mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, etwa zur Frage eines erforderlichen qualifizierten Verschuldens nach § 823 Abs. 2 BGB, begründet nicht ohne weiteres einen Zulassungsgrund für die Revision.

3

Verfahrensgrundrechte sind nur dann revisionsrechtlich durchgreifend, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, dass die behauptete Verletzung das Entscheidungsergebnis beeinflusst haben kann.

4

Von einer ausführlichen Begründung einer Zurückweisung nach § 544 Abs. 6 ZPO kann abgesehen werden, wenn eine weitergehende Erörterung zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 13. Februar 2023, Az: 5a U 1529/22

vorgehend LG Dresden, 1. Juli 2022, Az: 9 O 2708/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines nach seiner Auffassung gemäß § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen qualifizierten Verschuldens gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Menges Krüger Wille Liepin Vogt-Beheim