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BGH·VIa ZR 297/23·31.08.2023

BGH: Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwerde übersteigt 20.000 € nicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Wertfeststellung für die mit der Revision geltend gemachte Beschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der BGH stellt klar, dass für die Wertgrenze maßgeblich das Interesse an der Abänderung im Revisionsverfahren ist und die Partei dies innerhalb der Frist substantiiert darlegen muss. Nach Berücksichtigung der anrechenbaren Nutzungsentschädigung beträgt die Beschwer nur 19.757,92 €; die Wertgrenze von 20.000 € ist daher nicht überschritten.

Ausgang: Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwerde liegt unter 20.000 €; Beschwerde damit verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands im beabsichtigten Revisionsverfahren maßgeblich, bemessen nach dem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (§§ 3 ff. ZPO).

2

Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass die beabsichtigte Revision das Berufungsurteil in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang abändern will.

3

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts sind abzugsfähige Gegenforderungen oder anzurechnende Nutzungsentschädigungen zu berücksichtigen; fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen können den Beschwerdewert herabsetzen.

4

Bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung ist auf die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt abzustellen; eine bloße Heranziehung der erwarteten Gesamtlaufleistung ist nicht richtig und kann den Wert der Beschwer mindern.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 15. Februar 2023, Az: 9 U 987/22

vorgehend LG Bad Kreuznach, 13. Mai 2022, Az: 3 O 376/20

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Gründe

1

Die Beschwer der Klägerin übersteigt die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € nicht.

2

1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Klägers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa ZR 660/22, juris Rn. 4 mwN). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 13. März 2023 - VIa ZR 1123/22, juris Rn. 5 mwN).

3

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.

4

Die Klägerin verfolgt mit der erstrebten Revision das Interesse, die ihr vom Berufungsgericht abgesprochenen Kosten ersetzt zu erlangen, welche ihr aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrags und des zur Teilfinanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen Darlehensvertrags entstanden sind und künftig noch entstehen werden. Diese Kosten belaufen sich nach Angabe der Klägerin auf insgesamt 24.921,64 € (Kaufpreisanzahlung von 4.000 € zuzüglich Darlehensaufwand von 20.921,64 €). Die Klägerin hat in ihrem Berufungsantrag zu 1a außerdem zum Ausdruck gebracht, dass sie sich eine nach einer bestimmten Formel zu berechnende Nutzungsentschädigung anrechnen lasse. Die danach in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung belief sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung der nachträglich mitgeteilten Laufleistung von bis zu 180.000 Kilometern auf 5.163,72 €.

5

Daraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von lediglich 19.757,92 €. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei der vorgegebenen Formel zur Berechnung der Nutzungsentschädigung offenbar versehentlich nicht auf die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24), sondern auf die erwartete Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern abgestellt hat.

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