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BGH·VIa ZR 297/22·23.01.2024

Revision wegen Abschalteinrichtung: Zurückverweisung wegen möglichem Differenzschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Diesel-Pkw; Landgericht und Berufungsgericht wiesen ab. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung auf und erkennt, dass §§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können. Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens ist möglich; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens und das Berufungsgericht Feststellungen treffen kann.

Ausgang: Revision erfolgreich, Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) können Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein, wenn sie das Interesse des Fahrzeugkäufers schützen, durch Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße zu erleiden.

2

Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann dem Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens zustehen; hierzu sind tatsächliche Feststellungen und eine Darlegungs- und Entscheidungsmöglichkeit zu geben.

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Die Verneinung des Anspruchs auf sogenannten großen Schadensersatz steht dem Anspruch auf Differenzschaden nicht automatisch entgegen; das Gericht hat gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Differenzschaden geltend gemacht und zu ersetzen ist.

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Ist die Sache für eine Endentscheidung nicht zur Entscheidungsreife befunden, kann der Revisionssenat nicht selbst entscheiden; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. §§ 561, 562, 563 ZPO).

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Januar 2022, Az: 5 U 185/21

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 15. Oktober 2021, Az: 2 O 246/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im Juni 2018 einen Audi Q7 4.2 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 896 Gen1 (Euro 5) mit Thermofenster. Er verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB seien nicht erfüllt. Das Inverkehrbringen des mit einem Thermofenster versehenen Motors stelle keine sittenwidrige Handlung der Beklagten gegenüber dem Kläger dar. Es spreche nichts für das Vorhandensein sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen. Ein Anspruch lasse sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ableiten, da diese Regelungen kein Schutzgesetz darstellten.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Der die Berufung zurückweisende Beschluss ist daher aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzKatzenstein
KrügerRensen