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BGH·VIa ZR 296/22·23.09.2025

Differenzschaden wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Revision teilw. erfolgreich, Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten BMW. Der BGH hält die einschlägigen Bestimmungen der EG-FGV/VO 715/2007 für Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und lässt grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens zu. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz bleibt ausgeschlossen.

Ausgang: Revision des Klägers insoweit teilweise stattgegeben; Berufungsurteil im Kosten- und deliktischen Anspruchspunkt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen.

2

Weist ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007) auf, kann der Käufer aus § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des erlittenen Differenzschadens verlangen.

3

Ein Anspruch auf sogenannten "großen" Schadensersatz wird unter den gegebenen Voraussetzungen nicht bejaht; die Differenzhypothese ist insoweit das maßgebliche Schadensmodell.

4

Verneint das Berufungsgericht aus rechtsfehlerhaften Gründen eine deliktische Haftung, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO§ 563 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 27. Januar 2022, Az: 11a U 294/21

vorgehend LG Chemnitz, 18. Januar 2021, Az: 4 O 1226/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge des Klägers zu 1 in Höhe von 31.330,99 € nebst Zinsen sowie die Berufungsanträge zu 2 und 3, jeweils auch wegen Ansprüchen betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs, zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2019 von der Beklagten als Gebrauchtfahrzeug ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug BMW 530d XDrive Touring, das mit einem Motor der Baureihe B 57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die auf deliktische Ansprüche beschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 8 f. mwN) Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) 715/2007, weil es sich bei den § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um auf den Schutz der Fahrzeugkäufer ausgerichtete Vorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele.

6

Für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB habe der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten aufgezeigt. Das implementierte Thermofenster reiche mangels Prüfstandsbezogenheit für die Annahme von Sittenwidrigkeit selbst dann nicht aus, wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Weitere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, habe der Kläger nicht hinreichend dargetan.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKatzensteinTausch
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