Nichtzulassungsbeschwerde: unzureichende Darlegung einer Abschalteinrichtung (Art.3 Nr.10 VO 715/2007)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung im Zusammenhang mit der behaupteten Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art.3 Nr.10 VO (EG) Nr.715/2007. Zentrale Rechtsfrage ist, ob die Verwendung einer Abschalteinrichtung hinreichend dargelegt wurde. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorträgt. Eine weitere Begründung wird gemäß §544 Abs.6 ZPO unterlassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Darlegung einer Abschalteinrichtung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus; fehlt dies, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht darf die Ablehnung eines Anspruchs darauf stützen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht hinreichend dargelegt sind.
Zur Darlegung der Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; pauschale Behauptungen oder Vermutungen genügen nicht.
Ergibt die Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe, kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 28. Januar 2022, Az: 13 U 396/19
vorgehend LG Darmstadt, 2. Oktober 2019, Az: 8 O 17/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats mit Sitz in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000,- €.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein