Nichtzulassungsbeschwerde: Haftung des Motorherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB nicht zugelassen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einem deliktischen Haftungsprozess (§ 823 Abs. 2 BGB iVm EG-FGV). Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Zulassungsgründe entscheidungserheblich dargelegt wurden. Insbesondere fehlte eine substantielle Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin beteiligt haben soll. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen, da keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; pauschale oder nicht entscheidungserhebliche Behauptungen genügen nicht.
Bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ist darzulegen, dass für die Haftung eines Teileherstellers ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin vorliegt und dass sich der Teilehersteller hieran beteiligt haben kann.
Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 ZPO auf weitergehende Begründungen verzichten, wenn zusätzliche Ausführungen nicht geeignet sind, die Zulassungsfrage zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. Februar 2022, Az: 7 U 76/21
vorgehend LG Itzehoe, 20. April 2021, Az: 6 O 107/20, Urteil
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim