Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen – keine Zulassungsgründe zu §§ 826, 31, 823 II BGB/EG‑FGV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, das Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG‑FGV verneinte. Der BGH verwirft die Beschwerde mangels Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO. Sachdarstellungen zu vorsätzlichem Gesetzesverstoß und Verfahrensgrundrechtsverletzungen genügen nicht der Erforderlichkeit einer Revisionszulassung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da keine Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) dargetan wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Rechtssatz der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich macht.
Für die Zulassung der Revision genügt nicht die bloße Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 826, 31 BGB; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, weshalb ein Zulassungsgrund vorliegt und die Entscheidungserheblichkeit der vorgebrachten Fragen nachweisen.
Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EU‑Vorschriften setzen dar, dass die konkrete Herstellung oder ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß eines Fahrzeugherstellers vorliegt; die bloße Verantwortung eines Motorherstellers begründet eine solche Annahme nicht ohne detaillierte Darlegung.
Die Behauptung von Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die behaupteten Verstöße durchgreifend sind und die Entscheidung der Vorinstanzen in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst haben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 20. Dezember 2022, Az: 3 U 1305/22
vorgehend LG Koblenz, 15. Juli 2022, Az: 16 O 259/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt die Klägerin einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 25, 27).
Menges Möhring Götz
Liepin Vogt-Beheim