Nichtzulassungsbeschwerde: Teilzulassung der Revision wegen deliktischer Schädigung durch Inverkehrbringen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München. Der BGH hat die Revision teilweise zugelassen: zugelassen ist die Revision insoweit, als die Berufung des Klägers seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs betraf; im Übrigen wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Kosten des erfolglosen Teils trägt der Kläger; der Beschwerdegegenstand wird für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € bewertet, letztere zur Hälfte gegenüber der Beklagten (§97 Abs.1 ZPO). Eine Entscheidungsbegründung wurde gemäß §544 Abs.6 ZPO nicht erteilt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision zugelassen hinsichtlich deliktischer Schädigung durch Inverkehrbringen, im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann dazu führen, dass die Revision nur insoweit zugelassen wird, als konkrete, für die Revision erhebliche Rechtsfragen gerügt werden.
Bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde in Teilen ohne Erfolg, so hat der Beschwerdeführer die Kosten des insoweit erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten kann das Gericht einen Höchstwert bestimmen und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zur Gegenpartei anteilig ansetzen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses in der Nichtzulassungsentscheidung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 9. Februar 2023, Az: 24 U 6935/21
vorgehend LG Memmingen, 6. September 2021, Az: 25 O 99/21
nachgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: VIa ZR 280/23, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2023 zugelassen, soweit die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.).
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C.Fischer Möhring Krüger Wille Liepin