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BGH·VIa ZR 279/23·11.09.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Zulassungsgründe zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Bamberg wegen deliktischer und produktbezogener Ersatzansprüche (§§ 826, 31, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV). Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) dargelegt sind. Soweit ein Anspruch gegen die Beklagte als Motorherstellerin geltend gemacht wird, fehlt eine hinreichende Darlegung einer vorsätzlichen Mitwirkung an einem Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers. Eine behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten erachtet der Senat nicht als durchgreifend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.

2

Die Beschwerde gegen Nichtzulassung muss für jeden geltend gemachten Zulassungsgrund substantiiert darlegen, inwiefern dieser für die Entscheidungserheblichkeit der Revision maßgeblich ist; allgemeine oder pauschale Vorbringen genügen nicht.

3

Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB gegen einen Motorhersteller erfordert die Darlegung, dass sich dieser an einem vorsätzlichen rechtswidrigen Verhalten des Fahrzeugherstellers beteiligt hat; die bloße Herstellung eines Motors begründet diese Haftung regelmäßig nicht.

4

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben (z.B. EG‑FGV) setzt eine hinreichend substantiiert dargelegte Verletzung der einschlägigen Normen durch den konkret Verantwortlichen voraus; die Entscheidungserheblichkeit ist von der Beschwerde aufzuzeigen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 8. Februar 2023, Az: 8 U 151/22

vorgehend LG Bamberg, 22. November 2022, Az: 24 O 152/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille